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Von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Verbote der § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplans bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden.
Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft obliegt unbeschadet des § 3 Absatz 1 Nummer 2 den unteren Naturschutzbehörden. Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes stehen, kann die oberste Naturschutzbehörde eine abweichende Regelung treffen.
Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.…
Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht im Rahmen von Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen…
Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Landschaftsbestandteile…
Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des…
für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach…
Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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