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Die gemäß § 10 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind bei allen behördlichen Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das Gleiche gilt für die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.
Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7…
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1…
Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der…
die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 10),
Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach § 20 Absatz 2 und den…
die inhaltliche Bestimmung der Entwicklungsziele nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.