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Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn
die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 15, § 17 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 17 Absatz 2 Satz 3 oder des § 20 Absatz 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind oder
ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind
eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
In der ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens des Landschaftsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen (Absatz 3) hinzuweisen.
Der Träger der Landschaftsplanung kann einen Fehler, der sich aus der Verletzung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler beheben; dabei kann der Träger der Landschaftsplanung den Landschaftsplan durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der Landschaftsplan kann auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden. Abschnitt 3 Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem…
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landesentwicklungsplans nur beachtlich, wenn die…
Über § 11 Absatz 1, 4 sowie 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes hinausgehend ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die…
Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das…
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.