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Abweichend von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie in einem Abstand von 1 000 Metern um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen gemäß § 35 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und der Umgang gemäß § 35 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes mit den dort genannten Produkten verboten.
Auf die Handlungen gemäß Absatz 1 in einem Abstand von 1 000 Metern bis 3 000 Metern um Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebiete und Nationalparke ist § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Die von Satz 1 erfassten Handlungen sind der zuständigen höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit der Durchführung der beabsichtigten Handlung darf drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn die zuständige höhere Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für unzulässig erklärt hat. Wird mit der Handlung ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die zuständige höhere Naturschutzbehörde die vorläufige Einstellung anordnen.
Auf ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Außerhalb geschlossener Räume ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten,…
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, es sei denn, eine solche…
Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in § 34…
Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sind von der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 46 an…
vor der Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natura…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.