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Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Planungsträger für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend. Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes und der…
zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen…
1Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. 2§ 13 Abs. 1 und § 14 des…
Entscheidungen nach § 44 Absatz 5, § 45 Absatz 7 und § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft in Verfahren mit Konzentrationswirkung die zuständige…
Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität sind im…
Großräumige Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Naturschutzbehörde im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.