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Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bedürfen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für
Anlagen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden,
Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
Anlagen, die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten,
Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gehörende Tierarten gehalten werden und
Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
Kapitel 6 Erholung in Natur und Landschaft
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
Zoos und angezeigte Tiergehege gemäß §§ 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes,
1Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten dauernd oder zeitweilig im Freien gehalten werden. 2Als Tiergehege gelten…
Einrichtungen, in denen Tiere im Sinne des § 2 Absatz 1 aufgenommen werden und die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des…
gesetzlich geschützten Alleen im Sinne dieses Gesetzes,
Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.