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Zuständige Behörde für die Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde.
Ergänzend zu § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes können die Gemeinden im Zusammenwirken mit den Grundeigentümern, den Naturschutzbehörden und anderen Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, und im Einzelfall mit natürlichen oder juristischen Personen als Betreibern Naturerfahrungsräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich auf vertraglicher Grundlage bereitstellen. Naturerfahrungsräume befinden sich auf Flächen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu geeignet sind, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren und die dazu bestimmt sind, insbesondere Kindern und Jugendlichen ein selbstbestimmtes Naturerleben in Form des Spiels, der körperlichen Bewegung und der Ruhe zu ermöglichen. Ausgeschlossen sind alle Betätigungen, die den Zustand der Fläche nachhaltig beeinträchtigen können, insbesondere die Nutzung von motorbetriebenen Fahrzeugen.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der…
Im Übrigen kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 57…
Entscheidungen nach § 44 Absatz 5, § 45 Absatz 7 und § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft in Verfahren mit Konzentrationswirkung die zuständige…
das Ministerium für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde. Die oberste Naturschutzbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie ist…
Die oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach…
Die oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.