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Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.
Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.
Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen. Kapitel 7 Naturschutzvereinigungen, Naturschutzbeiräte, Naturschutzwacht, Biologische Stationen, Landesförderung
Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach § 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes ist für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur…
Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren…
Markierungszeichen zur Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und zur Kennzeichnung von Skiwanderwegen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht…
Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und…
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 und das Anbringen der Hinweise nach § 13 Abs. 3 durch…
Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.