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Biologische Stationen als eingetragene Vereine führen mit Zustimmung der Naturschutzbehörden auch Aufgaben der fachlichen Betreuung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Biologischen Stationen dauerhaft finanziell bei der Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben nach Maßgabe der Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564), die zuletzt durch Runderlass vom 30. September 2015 (MBl. NRW. S. 709) geändert worden sind.
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Biologischen Stationen nach § 71 des Landesnaturschutzgesetzes,
Sie überwachen über § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie…
Das für den Naturschutz zuständige Ministerium fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege auf der Grundlage der Biodiversitätsstrategie…
Die Gebiete, die der Europäischen Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur…
Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat…
die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.