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Abweichend von § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken liegen, sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Verzeichnis nach Absatz 6 aufgeführt ist.
Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 kann zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung), von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie zugunsten von landesweit tätigen Naturschutzstiftungen des privaten Rechts auf deren Antrag ausgeübt werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter im Sinne des § 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und des Satzes 1 setzt voraus, dass diese die zum Erwerb notwendigen Mittel den Berechtigten zur Verfügung stellen oder diese erstatten.
Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 steht dem Vorkaufsrecht auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Range gleich.
Über § 66 Absatz 3 Satz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus erstreckt sich das Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Rechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Das Landesamt führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 besteht. Jede Notarin und jeder Notar darf das Verzeichnis elektronisch einsehen. Die jeweilige Einsichtnahme sowie das vom Verzeichnis der Notarin oder dem Notar jeweils zur Verfügung gestellte Ergebnis der Einsichtnahme wird dauerhaft gespeichert.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich…
Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Liegen die Merkmale des Satzes 1…
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es…
1Auf die Ausübung des Vorkaufsrechts sind § 28 des Baugesetzbuchs in der Fassung der -Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) mit Ausnahme des…
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.