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Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsschutzgebieten und die entsprechenden Eintragungen in das Landesnaturschutzbuch und in das Naturdenkmalbuch auf Grund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6, 7 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 43 in Kraft. Die Verordnungen können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden. § 32 Absatz 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet für die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung.
Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten bis zum Inkrafttreten von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
1Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassenen Verordnungen und Verwaltungsakte bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen…
Aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassene Verordnungen zum Schutz von…
Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom…
Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom…
Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.