LobbyRG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungEingangsformel LobbyRGGesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung§ 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:§ 1