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Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
1Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den Ortspolizeibehörden. 2Die Aufsicht über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 ist die Apothekerkammer des Saarlandes.
1Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der dafür gewährte Freizeitausgleich ist mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen im Sinne von § 2 Abs. 1, die Waren anbieten, sind verpflichtet, den Aufsicht führenden Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen.