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1Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. 2An Werktagen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
1Die zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. 2An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. 3Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.