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Die Gemeinden und Gemeindeverbände können aufgrund des § 5 dieses Gesetzes für zuständig erklärt werden.
In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts…
Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgaben der Bewilligungsbehörden und der zuständigen Stellen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes als…
Für die in Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes die…
Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Satzung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Die Landesregierung kann die Zuständigkeit entsprechend der §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes auf eine einzelne Bezirksregierung übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.