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Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und…
Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt.
Landesmittelbehörden anderer als in Absatz 2 genannter Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie
Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.