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Der eGo-Service-Saar GmbH kann mit ihrer Zustimmung die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Verwaltungsverfahren sowie die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Teilen von Verwaltungsverfahren des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände übertragen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Die zuständige oberste Landesbehörde überträgt Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung. Diese muss enthalten
die Angabe des übertragenen Verwaltungsverfahrens oder des übertragenen Teils eines Verwaltungsverfahrens,
die Angabe, ob und in welchem Umfang Verwaltungsakte erlassen werden dürfen,
eine Regelung über die Unterrichtungspflicht durch die eGo-Service-Saar GmbH,
eine Regelung über den Kostenausgleich.
Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Satzung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Fachaufsicht über die eGo-Service-Saar GmbH gilt § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730) in der jeweils geltenden Fassung [1] entsprechend. Die Fachaufsicht betreffend übertragene Selbstverwaltungsangelegenheiten führt jeweils die übertragende Gemeinde oder der übertragende Gemeindeverband.