§ 14 LOG
Einrichtungen des Landes
(1)
1Einrichtungen des Landes, die einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen und Ausbildungsstätten, können - vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften - von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet werden. 2Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- und Fachaufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3Satz 1 gilt abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend für die Landtagsverwaltung.
(2)
Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben.