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Dieses Gesetz gilt
für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der öffentlichen
Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken) sowie
Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,
die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und
die Gemeinden und Gemeindeverbände.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten…
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch der Landesrechnungshof, die oder der…
für Statistiken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Dieses Gesetz gilt für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.