§ 5 LOG
1Der Ministerpräsident und die Minister leiten und beaufsichtigen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - die Landesverwaltung. 2Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. 3Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereiches notwendig macht oder dies nach den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
1Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern. 2Die zuständige Behörde wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah bestimmt.
1Hat das Land, die nach Landesrecht zuständige oder die von der Landesregierung zu bestimmende Stelle Bundesrecht auszuführen, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde zuständig ist. 2Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.
Ist nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde als zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.