§ 6 LOG
Landesmittelbehörden
(1)
Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.
(2)
Landesmittelbehörde ist das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz.
(3)
Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.