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Die volle Ausschöpfung der sich aus § 2 ergebenden Beförderungsstellen für die Besoldungsgruppen A 13, A 12 und A 11 darf frühestens ab dem Jahr 2014 erfolgen. Bis dahin ist beginnend ab dem Jahr 2009 der Aufbau in jährlich gleichmäßigen Schritten vorzunehmen. Die für die Besoldungsgruppe A 11 auf der Grundlage der Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 822) bereits vollzogenen Aufbauschritte bleiben unberührt. Die Stellenobergrenzenregelung für die Besoldungsgruppe A 10 ist erstmals ab dem Jahr 2014 anzuwenden. Näheres regelt für alle Beförderungsämter der Haushalt.
Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:…
Die am 1. Juli 2007 geltenden besonderen Stellenobergrenzenregelungen gemäß der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. August 1992…
Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 befinden, werden der…
für die Besoldungsgruppe A 11, A 12 oder A 13 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 (ohne zweites…
Die am 30. Juni 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten der bisherigen Besoldungsgruppen A 3 und A 4 der Bundesbesoldungsordnung A des Übergeleiteten…
Um 1,8 vom Hundert werden erhöht die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezügebestandteile. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2014,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.