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Die am 1. Juli 2007 geltenden besonderen Stellenobergrenzenregelungen gemäß der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595) in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung und gemäß der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597) in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, § 1 Nr. 11 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in der Besoldungsgruppe A 12 anstelle von 20 Prozent 25 Prozent und in der Besoldungsgruppe A 13 anstelle von 8 Prozent 10 Prozent für die Anteile der Beförderungsämter als Obergrenzen festgesetzt werden. Das Gleiche gilt für die nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung im Haushalt zugelassenen höheren Stellenanteile für Beförderungsämter bei Oberbehörden sowie bei wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden Einrichtungen des Landes.
Die Justizvollzugs-Stellenobergrenzenverordnung vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 310) bleibt unberührt.
Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 3. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1199),
Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des…
Die volle Ausschöpfung der sich aus § 2 ergebenden Beförderungsstellen für die Besoldungsgruppen A 13, A 12 und A 11 darf frühestens ab dem Jahr 2014 erfolgen.…
Abweichend von § 26 Abs. 1 und von den zu § 26 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden für die Anteile der…
In den Rechtsverordnungen der Landesregierungen nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann bestimmt werden, daß bei der Anwendung der Obergrenzen…
Folgende durch Nummer 1 des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsrechts vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.