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Im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes dürfen abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039, 2042), folgende Anteils- und Höchstsätze nicht überschritten werden: in der Besoldungsgruppe A 13 1.506 Stellen, in der Besoldungsgruppe A 12 2.978 Stellen, in der Besoldungsgruppe A 11 45,43 vom Hundert, in der Besoldungsgruppe A 10 24,86 vom Hundert.
Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen…
Abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), geändert durch Gesetz…
Die am 1. Juli 2007 geltenden besonderen Stellenobergrenzenregelungen gemäß der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. August 1992…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können…
in der Besoldungsgruppe A 7 30 v.H., in der Besoldungsgruppe A 8 45 v.H., in der Besoldungsgruppe A 9 25 v.H.;
innerhalb des Landesdienstes ab der Besoldungsgruppe A 15.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.