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Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.
Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der…
Maßgebende Einwohnerzahl für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses nach dem Landesplanungsgesetz…
Die Anzahl der nach Absatz 1 zu wählenden Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden,…
Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 21 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der…
Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb…
Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 21 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.