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Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 21 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft zu wählen.
Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.
Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen. Innerhalb von sieben Tagen…
Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den…
Die Mitglieder und ihre Vertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden.
Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder im schriftlichen Verfahren gewählt werden soll. Er teilt allen Nutzerinnen und Nutzern…
Die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder der Kommunalen und Regionalen Bank, die…
Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.