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In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 8 Absatz 5 bis 7 Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 Baugesetzbuch zu kennzeichnen.
Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50 000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen.
Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die…
Die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50 000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen.
Die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 300 000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer…
Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.
Die zeichnerischen Festlegungendes Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung der Anlage 2 entsprechen. Im Übrigen finden die Planzeichen der Anlage 3…
Für die Darstellungen im Lageplan sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung und im Übrigen die Planzeichen der Verordnung über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.