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Der Prüfungsausschuss ermittelt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung, das in einer Gesamtnote zusammengefasst wird, die sich aus den gleich gewichteten Bewertungen der Prüfungsvornote (§ 33 Absatz 2), der Endnote für die Prüfungslehrproben (§ 34 Absatz 5) und der Endnote für die mündliche Prüfung (§ 35 Absatz 4) bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Die Gesamtnote für die bestandene Zweite Staatsprüfung lautet: mit Auszeichnung bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50 gut bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50 befriedigend bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50 bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.