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Die Zweite Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt.
Zur Abnahme der Prüfungslehrproben sowie der mündlichen Prüfung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen beziehungsweise eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur. Die oder der Beauftragte des Ministeriums für Bildung und Kultur soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter mit der Befähigung oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Abteilung Ausbildung am Bildungscampus Saarland für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) oder einer entsprechenden Befähigung beziehungsweise eine Schulleiterin oder ein Schulleiter mit einer solchen Befähigung sein. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: Wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt, entfällt die Anwesenheit des Ausschussmitglieds gemäß Satz 4 Nummer 2. Bei den Prüfungslehrproben tritt an die Stelle der Fachleiterin oder des Fachleiters des nicht zu prüfenden Faches eine zweite Fachleiterin oder ein zweiter Fachleiter des zu prüfenden Faches. Beim Doppelfach tritt neben die dem Prüfling zugewiesene Fachleiterin oder neben den dem Prüfling zugewiesenen Fachleiter eine weitere Fachleiterin oder ein weiterer Fachleiter des Doppelfachs. Ist keine zweite Fachleiterin oder kein zweiter Fachleiter vorhanden, tritt an dessen Stelle eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) oder einer entsprechenden Befähigung für das betreffende Fach.
der oder dem Vorsitzenden,
der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen beziehungsweise einer Vertreterin oder einem Vertreter,
den Fachleiterinnen und Fachleitern, denen der Prüfling zugewiesen ist.
Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde wird zu der Prüfungslehrprobe und zu der mündlichen Prüfung in den Fächern evangelische Religion und katholische Religion eingeladen und kann dabei anwesend sein.