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Die Zweite Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt.
Zur Abnahme einer Prüfungslehrprobe einschließlich des fachdidaktisch-fachmethodischen Teils der mündlichen Prüfung des betreffenden Faches und zur Abnahme des pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen beziehungsweise eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur. Die oder der Beauftragte des Ministeriums soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen oder einer entsprechenden Befähigung beziehungsweise eine Schulleiterin oder ein Schulleiter mit einer solchen Befähigung sein. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: Wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt, entfällt die Anwesenheit des Ausschussmitglieds gemäß Satz 4 Nummer 2. Ist für das zu prüfende Fach keine zweite Fachleiterin oder kein zweiter Fachleiter vorhanden, tritt an deren oder dessen Stelle eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen oder einer entsprechenden Befähigung für das betreffende Fach.
der oder dem Vorsitzenden,
der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars, dem der Prüfling zugewiesen ist, beziehungsweise einer Vertreterin oder einem Vertreter,
der Fachleiterin oder dem Fachleiter, der oder dem der Prüfling zugewiesen ist, sowie einer weiteren Fachleiterin oder einem weiteren Fachleiter des zu prüfenden Faches; für die Abnahme des pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung treten an die Stelle der Fachleiterinnen und Fachleiter zwei nicht bereits gemäß Nummer 1 oder 2 dem Prüfungsausschuss angehörende Fachreferentinnen und Fachreferenten, insbesondere Mitglieder des Seminarleitung entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1.
Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde wird zu der Prüfungslehrprobe und zu der mündlichen Prüfung in den Fächern evangelische Religion und katholische Religion eingeladen und kann dabei anwesend sein.