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Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und in der Regel das zu prüfende Fach oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.
Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer. Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben im Lehramt Sonderpädagogik bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und jeweils einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für den Förderschwerpunkt sowie das studierte Fach.
Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern.
Als Prüferin oder Prüfer sollen in der Regel Lehrkräfte bestellt werden, die nicht an der Ausbildungsschule der Studienreferendarin oder des Studienreferendars unterrichten.
Zu den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion entsendet die jeweilige Kirche ein weiteres Mitglied in die jeweilige Prüfungskommission.
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die oder der Vorsitzende kann sich in die Prüfungen anderer Mitglieder der Prüfungskommission einschalten und selbst prüfen.
An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann zusätzlich bis zu drei Studienreferendarinnen oder Studienreferendaren, welche die Prüfung für dasselbe Lehramt ablegen wollen, die Anwesenheit gestatten, wenn die zu prüfende Studienreferendarin oder der zu prüfende Studienreferendar schriftlich zugestimmt hat. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Die Schulaufsichtsbehörde richtet für jeden Prüfungstermin Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen und die Prüfungslehrprobe ein. Die Mitglieder der…
Mindestens eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein oder dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen nach § 3…
Für die Durchführung der mündlichen Prüfung wird eine Prüfungskommission gebildet, der die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen, alle…
Zur Abnahme jeder Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen je…
Zur Abnahme einer Prüfungslehrprobe einschließlich des fachdidaktisch-fachmethodischen Teils der mündlichen Prüfung des betreffenden Faches und zur Abnahme des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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