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Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen, wann sie frühestens wiederholt werden kann und welche Prüfungsteile auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden können. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.
Die Zweite Staatsprüfung kann nur einmal, und zwar innerhalb eines Jahres, wiederholt werden.