§ 25 Abs. 1 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Eine Zweitausfertigung dieses Bescheids ist zur…
§ 27 Abs. 1 LAPO II SNLehramtsprüfungsordnung II
Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden, kann sie oder er die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“…
§ 9 Abs. 6 RettSanAPV SL 2023Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Vom 30. Mai 2023*)
Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt die zu prüfende Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, ohne einen wichtigen…
§ 20 Abs. 2 VAP 2.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Person im Verwaltungsreferendariat, die die Staatsprüfung nicht bestanden hat oder deren Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, wiederholt gemeinsam mit…
§ 23 Abs. 1 GemVwhDAPO SL 2017Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 4. September 2017
Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so kann das Staatsexamen einmal wiederholt werden.