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Ist der Prüfling durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe verhindert, zu einem angegebenen Prüfungstermin zu erscheinen, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Prüfung wird an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in der Regel angerechnet.
Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin ohne unverzügliche und genügende Entschuldigung, so führt die nicht erbrachte Prüfungsleistung zum Nichtbestehen des betreffenden Prüfungsteils.
Der Rücktritt von der Prüfung oder einem ihrer Teile ist nicht gestattet.