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Täuscht ein Prüfling bei der Unterrichtsdurchführung oder dem schriftlichen Entwurf der Lehrprobe oder bei der mündlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, so setzt der Prüfungsausschuss die Leiterin oder den Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen unverzüglich davon in Kenntnis.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Sie oder er kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit „ungenügend“ bewerten und in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, ist eine Wiederholung nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich.
Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen die Prüfung für ungültig erklären. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 kann binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses getroffen werden.