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Vor der Beratung im Anschluss an die jeweilige Lehrprobe kann der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme zu seiner Lehrprobe abgeben. Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen.
Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Note gemäß § 10 Absatz 2, die Prüfungsthemen und wichtige Prüfungsfragen festzuhalten sind. Aus ihr soll zu erkennen sein, mit welchem Ergebnis der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat.
Die Niederschriften gemäß Absatz 1 und 2 werden von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie sind Bestandteil der Prüfungsakten.