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Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Prüfungslehrproben gemäß § 34 Absatz 5 Satz 4 bestanden sind.
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er pädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und Einsichten auf die schulpraktische Arbeit anzuwenden und in größere Zusammenhänge einzuordnen weiß. Die Prüfung kann sich auf alle während der Ausbildung behandelten Bereiche erstrecken, insbesondere auf die Gebiete, die Gegenstand der Veranstaltungen nach §§ 14 und 15 waren.
Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten. Davon sollen 30 Minuten auf allgemein pädagogische Prüfungsgegenstände und je 15 Minuten auf fachdidaktisch-methodische Prüfungsgegenstände der beruflichen Fachrichtung und des allgemein bildenden Fachs, in Fällen des § 3 Absatz 7 auf fachdidaktisch-methodische Prüfungsgegenstände der beiden allgemein bildenden Fächer entfallen. Wird die berufliche Fachrichtung als Doppelfach ausgebildet, sollen 30 Minuten auf allgemein pädagogische Prüfungsgegenstände und je 15 Minuten auf zwei unterschiedliche fachdidaktisch-methodische Prüfungsgegenstände entfallen. Jeder Prüfling wird einzeln geprüft.
Jeder der in Absatz 3 genannten Abschnitte der mündlichen Prüfung wird mit einer Note gemäß § 36 Absatz 1 bewertet. Die Beurteilung der einzelnen Abschnitte obliegt dem Prüfungsausschuss. Aus den diesen Noten zugeordneten Punktzahlen wird eine Endnote gemäß § 36 Absatz 2 in der Form ermittelt, dass die Punktzahl für den allgemein pädagogischen Abschnitt mit dem Faktor zwei und die Punktzahlen für die beiden fachdidaktisch-methodischen Abschnitte jeweils mit dem Faktor eins multipliziert werden. Die Summe der Ergebniszahlen wird durch vier geteilt und bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) lautet und kein Teil mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wurde.
Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird auch bei der Wiederholung nicht mindestens die Endnote „ausreichend“ (4,00 Punkte) erreicht oder einer der Teile mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden. Mindestens ausreichende mündliche Prüfungsleistungen können auf Wiederholungsprüfungen angerechnet werden.
Über die einzelnen Abschnitte der Prüfung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die die Prüfungsthemen, die wichtigen Prüfungsfragen und das Ergebnis, mit dem der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat, festhält. Die Niederschrift soll die Bewertung der einzelnen Abschnitte der Prüfung mit einer Note und die Ermittlung der Endnote enthalten. Die Niederschrift wird von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.