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Wird die Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, ist der Vorbereitungsdienst durch das Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung des Leiters/der Leiterin des Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik angemessen zu verlängern.
Erreicht der Anwärter/die Anwärterin das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht, kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag des Anwärters/der Anwärterin oder des Leiters/der Leiterin des Studienseminars den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern. Die Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Anwärter/Anwärterinnen werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen. Sie können entlassen werden, wenn sie zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben, in ihrer Ausbildung nicht hinreichend voranschreiten, zweimal nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen wurden oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist beenden können. Abschnitt II Vorbereitungsdienst