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Einer Beamtin, einem Beamten, einer Angestellten, einem Angestellten, einer Arbeiterin oder einem Arbeiter kann für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige, nicht zusatzversorgungspflichtige Zuwendung in Form einer befristeten Zulage (Leistungszulage) oder einer Einmalzahlung (Leistungsprämie) gewährt werden.
Der Höchstbetrag einer Leistungszulage ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen den Endgrundgehältern der nächsthöheren und der übernächsten Besoldungsgruppe; der Höchstbetrag einer Leistungsprämie beträgt das Zwölffache dieses Betrags. Entsprechendes gilt für die Bemessung der den Angestellten, Arbeiterinnen oder Arbeitern gewährten Zuwendungen für besondere Leistungen.
Die Leistungszulage entfällt an dem Tag, von dem an der Beamtin oder dem Beamten auf Grund einer Beförderung die Bezüge der nächsthöheren Besoldungsgruppe zustehen. Eine Zuwendung nach Absatz 1 darf frühestens nach sechs Monaten erneut gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Höhergruppierungen.
Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn…
Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Endgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts der Besoldungsordnung B…
Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn…
Die Leistungszulage beträgt maximal sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung. Die Höhe und die…
Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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