Gesetze
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Bei der Prüfung von Ausgaben, deren Verwendung nach gesetzlichen Bestimmungen geheimzuhalten ist, tritt an die Stelle der Entscheidung in den Kollegien die alleinige Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten. Zu den Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident Prüfungsbeamtinnen oder -beamte hinzuziehen.
Feststellungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Ministerpräsidentin oder dem…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im übrigen die allgemeinen…
Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann im Haushaltsgesetz festgelegt werden, dass die Prüfung vorgenommen wird. Bei dem Verfahren…
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die Entscheidung über den Einsatz der Prüferinnen und Prüfer sowie die Besetzung der Ausschüsse…
Die Prüfungsabteilungen bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen oder…
Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertretenden der Hochschule und der Fachpraxis zusammensetzt. Den Vorsitz im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.