Art. 40 32021D0509
Die Fazilität lässt von ihren Vertretern oder von Kontroll- oder Prüfstellen, die sie benennen kann, Vor-Ort-Kontrollen bei Operationen und durchführenden Akteuren vornehmen, um sicherzustellen, dass die Regeln, die mit diesem Beschluss und mit den Beschlüssen des Ausschusses festgelegt wurden, ordnungsgemäß befolgt und die Bestimmungen der mit den durchführenden Akteuren geschlossenen Verträge eingehalten werden.
Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihres Auftrags eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad SECRET UE/EU SECRET erhalten haben oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats oder der NATO verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.
Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten, Informationen und Daten. Dies umfasst den Zugang zu Dokumenten und zum Inhalt aller Datenträger im Zusammenhang mit diesen Einnahmen und Ausgaben sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger aufbewahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beteiligten Personen gewähren den Verwaltern und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung.
Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die einen finanziellen Verlust zur Folge haben, so unternimmt die Fazilität gegenüber der Operation, dem durchführenden Akteur oder dem Lieferanten die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die betreffenden Beträge wieder eingezogen oder erstattet werden.