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Auf laufende Besetzungs- und Beteiligungsverfahren finden die jeweils zum Zeitpunkt ihrer Einleitung geltenden Vorschriften Anwendung.
Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu ihrem Abschluß die Bestimmungen des…
Auf die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist,…
Hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren gilt § 7 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 5 entsprechend.
Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.