Gesetze
Gesetz wird geladen …
In den in § 23 Absatz 7 Satz 3 bezeichneten Fällen entscheidet die Landesregierung endgültig.
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung im Benehmen mit dem Hauptausschuß des Landtags.
Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 7, 22, 25 und 43 Abs. 2 sowie über
Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der…
Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.
Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den Fällen des § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 19 Absatz 5…
Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis der Bezirksregierungen zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.