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Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Staatsanwaltsräte die Vorschriften über den Richterrat entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Präsidialrat Anwendung finden, soweit der Hauptstaatsanwaltsrat bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen ist.
Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags.
Der Staatsanwaltsrat hat über § 41 hinaus zudem mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 64 und § 70 des Landesbeamtengesetzes und nach Beendigung der Freistellung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes sowie nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit,
Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
Versetzung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört, und
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.
Der Staatsanwaltsrat hat zudem mitzubestimmen über die Grundsätze der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes. § 43 Absatz 1 Nummer 1 findet keine entsprechende Anwendung.
Eine Versetzung, Abordnung, Umsetzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder Zuweisung darf gegen den Willen des Mitglieds des Staatsanwaltsrats nur erfolgen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Staatsanwaltsrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist, und der Staatsanwaltsrat, dem das Mitglied angehört, zustimmt. Dies gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, solange sie gemäß § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 in den Staatsanwaltsrat eingetreten sind.
In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 gelten § 23 Absatz 7 Satz 3 und § 25 entsprechend. Abschnitt 3 Gemeinsame Angelegenheiten
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richter- und Staatsanwaltsräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.…
Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetz…
§ 47 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 findet auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechende Anwendung.
Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richter- oder Staatsanwaltsrat und Personalrat entscheiden die Gerichte nach den…
Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte gelten im Übrigen mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Wahl der vorsitzenden Person und der weiteren…
Für den Bezirksrichter- und Bezirksstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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