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Die Dienststelle und der Richterrat treten einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, welche die Richterinnen und Richter wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle den Richterrat zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Besprechung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Bedienstete hinzuzuziehen.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. In den Besprechungen…
Die Dienststelle und der Personalrat müssen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die…
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen sich mindestens einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung treffen. In…
Abweichend von § 63 treten die Dienststelle (§ 92 Satz 1 Nr. 2) und der Personalrat einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammen.
Ein Mitglied der Richtervertretung kann auf Wunsch der Richterin oder des Richters an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle…
Sofern die Richtervertretung beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat sie dies nach Zugang des Antrags innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Satz 3 oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.