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Der Richterrat wirkt mit bei
Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter ihres Geschäftsbereichs,
behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte und
Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Richterin oder einen Richter, wenn sie oder er die Beteiligung des Richterrats beantragt. Die Richterin oder der Richter ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richterinnen und Richter
der Betrauung einer Richterin oder eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
Soweit die Richtervertretung an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und…
Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Richtervertretung frühzeitig und fortlaufend zu…
In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Richterrats die bei der zuständigen übergeordneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.