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Der Richterrat ist anzuhören bei
der Betrauung einer Richterin oder eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen und Stellenbesetzungsplänen,
grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,
der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit und
der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.
Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Richterrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.
Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte und
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richterinnen und Richter
Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Äußerung des Personalrats noch Einfluß auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.
Vor dem Erlaß der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes sind zu hören:
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.