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Die Mitglieder des Präsidialrats müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist. Richterinnen oder Richter, die an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs, an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sind nicht wählbar. Für die weiteren Mitglieder des Präsidialrates gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.
Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs hauptamtlich verwendet werden, für den der Präsidialrat gebildet wird. Richterinnen oder Richter, die an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet sind, sind zum Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht wahlberechtigt. Sie oder er ist jedoch wahlberechtigt zum Präsidialrat des bisherigen Gerichtszweigs. Bei der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft gilt Satz 3 entsprechend. Nicht wahlberechtigt sind Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen…
Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat für das Gericht des Bundes, an das er abgeordnet ist, nicht angehören; er ist für diesen Präsidialrat nicht…
Wählbar zum Mitglied des Präsidialrats sind nur Richter auf Lebenszeit, die dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gewählt wird. Ein Richter, der…
Wählbar sind die wahlberechtigten Richter, die am Wahltag seit sechs Monaten bei einem Gericht tätig sind. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger…
Mitglieder, die nach § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 aus einem bestimmten Gerichtsbezirk kommen müssen, werden nur von den Richterinnen und…
Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.