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Innerhalb des Dienstgerichts (Kammer) werden die Geschäfte durch Beschluss aller der Kammer ständig angehörenden Richterinnen und Richter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken. Er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird. Abschnitt 3 Dienstgerichtshof für Richter
Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die…
Vor Beginn des Geschäftsjahres werden für seine Dauer die Geschäfte des Landesrechnungshofs, soweit sie nicht durch Gesetz der Präsidentin oder dem Präsidenten…
Die Richtervertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Beschlussfassung. Die…
Die oder der Vorsitzende des Eintragungsausschusses bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, Zusammensetzung und…
Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer ständigen Beisitzerin oder einem ständigen…
Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind zu bestimmen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.