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Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. Dies gilt nicht, wenn bereits die Vorsitzende oder der Vorsitzende diesem Gerichtszweig angehört. In diesem Fall ist die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer eine Richterin oder ein Richter der in § 73 Absatz 1 Satz 1 genannten Gerichtsbarkeit, der die Vorsitzende oder der Vorsitzende nicht angehört. Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, der Finanzgerichte, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen. Die Präsidien der Oberlandesgerichte, der Finanzgerichte und der Landesarbeitsgerichte stellen jeweils eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf.
Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden. Dabei ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.
Die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerin oder des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist sie oder er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer an ihre oder seine Stelle. Ist sie oder er später verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium vor Beginn jedes Geschäftsjahres.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Heranziehung des nicht ständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so…
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nicht ständigen Beisitzer…
Scheidet die vorsitzende Person aus dem Präsidialrat aus oder ist sie verhindert, so tritt die nichtgewählte Präsidentin oder der nichtgewählte Präsident mit…
Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer ständigen Beisitzerin oder einem ständigen…
Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid (§ 3 Satz 2 und 3) zu leisten.
In Disziplinarsachen, auch der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder im Ruhestand, und im Prüfungsverfahren nach dem Landesrichter- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.